Der Standard „Technische Anforderungen für Produkte zur Umweltkennzeichnung: Tintenstrahldrucktinten“ wurde unter der Organisation des Zentrums für Umweltentwicklung des Ministeriums für Umweltschutz in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Dokuments Huan Ke Han [2006] Nr.. 52. formuliert. Ziel ist es, das *Umweltschutzgesetz der Volksrepublik China* umzusetzen und die Auswirkungen von Tintenstrahldrucktinten auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt während ihrer Herstellung, Verwendung und Entsorgung zu reduzieren.
Diese Norm gilt für wasser- und lösungsmittelbasierte Tinten, die in Desktop-Tintenstrahldruckern (einschließlich Multifunktionsgeräten), Großformat-Tintenstrahldruckern und Tintenstrahl-Codiergeräten verwendet werden. Dies gilt nicht für UV-härtende Tinten.
Zu den in der Norm definierten Begriffen gehören Farbstoffe, wasserbasierte Tinten, lösungsmittelbasierte Tinten und flüchtige organische Verbindungen (VOCs). Farbstoffe – auch Pigmente/Farbstoffe genannt – beziehen sich zusammen auf die Farbstoffe und Pigmente, die verwendet werden, um der Tinte Farbe zu verleihen. Wasserbasierte Tinten sind Tinten, bei denen Wasser oder eine wasserlösliche Flüssigkeit als Lösungsmittel für den Farbstoff dient und den Hauptbestandteil darstellt. Bei lösungsmittelbasierten Tinten handelt es sich um Tinten, bei denen ein Lösungsmittel als Hauptbestandteil zum Auflösen und Dispergieren von Farbstoffen und Harzen dient. Als flüchtige organische Verbindungen gelten alle organischen Verbindungen mit einem anfänglichen Siedepunkt von höchstens 250 Grad bei einem Druck von 101,3 kPa.
Technische Anforderungen umfassen verbotene Stoffe und Grenzwerte für gefährliche Stoffe. Wasserbasierte Tinten dürfen keine absichtlich zugesetzten Elemente wie Blei, Quecksilber, Cadmium, Nickel oder sechswertiges Chrom (oder deren Verbindungen) sowie bestimmte halogenierte Kohlenwasserstofflösungsmittel enthalten. Zu den Grenzwerten für gefährliche Stoffe in wasserbasierten Tinten gehören: VOCs weniger als oder gleich 100 g/L; Gesamtgehalt an Blei, Cadmium, sechswertigem Chrom und Quecksilber kleiner oder gleich 100 mg/kg; Blei Weniger als oder gleich 90 mg/kg; Cadmium Weniger als oder gleich 75 mg/kg; sechswertiges Chrom Weniger als oder gleich 60 mg/kg; Quecksilber Weniger als oder gleich 60 mg/kg; Nickel Weniger als oder gleich 100 mg/kg; Ammoniak und seine Verbindungen Weniger als oder gleich 2 %; Methanol Weniger als oder gleich 3 %; Formaldehyd Weniger als oder gleich 500 mg/kg; und Phenol Weniger als oder gleich 10 mg/kg. Tinten auf Lösungsmittelbasis dürfen keine absichtlich zugesetzten Elemente wie Blei, Cadmium, Quecksilber, Selen, Arsen, Antimon und sechswertiges Chrom (oder deren Verbindungen) sowie Glykolether und deren Ester oder Phthalate enthalten. Die Grenzwerte für gefährliche Stoffe in lösungsmittelbasierten Tinten lauten wie folgt: Benzolgehalt kleiner oder gleich 500 mg/kg; Lösungsmittel der Benzolreihe Weniger als oder gleich 5.000 mg/kg; halogenierte Kohlenwasserstofflösungsmittel Weniger als oder gleich 500 mg/kg; Methanol Weniger als oder gleich 2 %; Gesamtgehalt an Blei, Cadmium, sechswertigem Chrom und Quecksilber kleiner oder gleich 100 mg/kg (mit individuellen Grenzwerten für Blei kleiner oder gleich 90 mg/kg, Cadmium kleiner oder gleich 75 mg/kg, sechswertiges Chrom kleiner oder gleich 60 mg/kg und Quecksilber kleiner oder gleich 60 mg/kg); und VOC-Gehalt kleiner oder gleich 250 %.
Kunststoffverpackungsbehälter für die Tinte dürfen weder polybromierte Biphenyle (PBBs), polybromierte Diphenylether (PBDEs) oder chlorierte Paraffine noch Zusatzstoffe enthalten, die Blei, Cadmium oder Quecksilber enthalten. Die Gestaltung von Verpackungsbehältern soll Ressourcenschonung, Wiederverwendung und Recycling ermöglichen. Unternehmen müssen den Benutzern konforme Materialsicherheitsdatenblätter (MSDS) und Anweisungen zur Verwendung von Tinte zur Verfügung stellen. Diese müssen Empfehlungen zum Umgang mit verschütteter Tinte und Resttinte sowie einen Warnhinweis enthalten, der darauf hinweist, dass die Tinte außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahrt werden muss.
